LG Berlin vom 20.03.1995
59 S 266/94
Normen:
RBerG Art. 1 §§ 1, 5 ; BGB §§ 134, 525, 398 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 1250

LG Berlin - 20.03.1995 (59 S 266/94) - DRsp Nr. 1997/1770

LG Berlin, vom 20.03.1995 - Aktenzeichen 59 S 266/94

DRsp Nr. 1997/1770

Tritt ein Unfallgeschädigter seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall an den Kfz-Vermieter, bei dem er für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug anmietet, nach dem Wortlaut der Erklärung zur Sicherheit, in Wirklichkeit jedoch zu dem Zweck ab, daß ihm der Kfz-Vermieter die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche - beschränkt auf die Höhe der Mietwagenkosten - abnimmt, dann ist die Abtretung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig. Die Freistellungsregelung des Art. 1 § 5 RBerG greift nicht ein.

Normenkette:

RBerG Art. 1 §§ 1, 5 ; BGB §§ 134, 525, 398 ;

Hinweise:

S.a. BGH VersR 1996, 775.

Fundstellen
VersR 1996, 1250