LG Berlin - Beschluß vom 16.08.1988 (82 T 436/88) - DRsp Nr. 1994/14320
LG Berlin, Beschluß vom 16.08.1988 - Aktenzeichen 82 T 436/88
DRsp Nr. 1994/14320
1. Für den Anfall von Rechtsanwaltskosten reicht es aus, daß der Rechtsanwalt als solcher tätig geworden ist. Es ist hingegen nicht erforderlich, daß er sich der Gegenpartei auch als solcher zu erkennen gegeben hat.2. Die Rechtsanwaltskosten sind in einem solchen Fall auch erstattungsfähig, es sei denn, die erstattungspflichtige Partei legt konkrete Umstände dar, daß und wie der Rechtsstreit bei Kenntnis von der Anwaltseigenschaft anders ausgegangen wäre.