LG Berlin - Urteil vom 06.01.1992
58 S 357/91
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 264
DRsp I(123)370e-f
ES Kfz-Schaden E/32
VRS 82, 401

LG Berlin - Urteil vom 06.01.1992 (58 S 357/91) - DRsp Nr. 1993/4232

LG Berlin, Urteil vom 06.01.1992 - Aktenzeichen 58 S 357/91

DRsp Nr. 1993/4232

»Der Geschädigte, dessen Fahrzeug infolge eines Verkehrsunfalls nicht mehr benutzbar ist, kann einen Anspruch auf Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung auch dann geltend machen, wenn er sein an sich reparaturwürdiges Fahrzeug nicht reparieren läßt und sich stattdessen ein neues Fahrzeug anschafft. Der Anspruch ist nach oben begrenzt auf die Zeitdauer, die nach einem Sachverständigengutachten zur Durchführung der Reparatur erforderlich gewesen wäre.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

In der vom LG zitierten KG-Entscheidung (Urteil - 12 U 1992/90 - 29.4.1991, in VRS 81, 241) ging es vorrangig um die Frage nach einer sogenannten Abrechnung auf Neuwagenbasis.

Im übrigen setzt das LG (wie auch das AG Hanau im Urteil vorstehend ES Kfz-Schaden E/26) die nur gedachte Dauer einer Werkstattreparatur als obere Grenze für die Ersatzfähigkeit eines tatsächlich entstandenen, also nicht etwa (entgegen der BGH-Rechtsprechung) nur fiktiven Nutzungsausfalls - hier in der Zeit bis zur Neuwagenlieferung.

Hinweis:

In der vom LG zitierten KG-Entscheidung (Urteil - 12 U 1992/90 - 29.4.1991, in VRS 81, 241) ging es vorrangig um die Frage nach einer sogenannten Abrechnung auf Neuwagenbasis.