a. »Das AG hat die Verurteilung der Bekl. zur [Schadensersatzzahlung] aus dem Verkehrsunfall vom 18. 8. 1988 auf die Aussage des Beifahrers im Fahrzeug der Kl., des ... Zeugen A., gestützt, der angegeben hat, daß der grüne Abbiegepfeil aufgeleuchtet habe, als die Kl. mit dem Linksabbiegen begonnen habe. Das AG hat jedoch zu Unrecht die von den Bekl. ausdrücklich angeregte Anhörung des Bekl. zu 1) nach § 141 ZPO aus Gründen der »Dispositionsmaxime« und der »zivilrechtlichen Beweislastverteilung« abgelehnt.
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