LG Berlin - Urteil vom 19.03.1992
13 O 470/91
Normen:
BGB § 254, § 839, § 847 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 411
RAnB 1993, 38

LG Berlin - Urteil vom 19.03.1992 (13 O 470/91) - DRsp Nr. 1993/4231

LG Berlin, Urteil vom 19.03.1992 - Aktenzeichen 13 O 470/91

DRsp Nr. 1993/4231

Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall (Totalschaden des Kfz, leichte Körperverletzungen) infolge des Befahrens einer tiefen Spurrinne im Bereich von Straßenbahnschienen: - Wertung des Unterlassens von Kontroll- und Reparaturmaßnahmen an der Gleisanlage als schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; - Maßgeblichkeit des Wiederbeschaffungswertes (nicht: des Kaufpreises) für den Ersatz des Fahrzeugschadens; - Geltendmachung weiteren Schadensersatzes (u.a. Nutzungsausfall); - Berücksichtigung erheblichen Mitverschuldens aufgrund mangelnder Fahrpraxis; - Bemessung des Schmerzensgeldes bei Hautabschürfung und leichten Prellungen.

Normenkette:

BGB § 254, § 839, § 847 ; GG Art. 34 ;

Sachverhalt:

Die Kl. verlangt vom Bekl. Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich in der L. Straße in B. ereignete. Sie fuhr mit ihrem Pkw VW Polo Fox, den sie am 7.2.1991 für 14.500,-- DM erworben hatte, auf der Gleisanlage der Straßenbahn. Dort geriet sie mit den Reifen in die Schienen.