Von dem Anspruch des Kl. auf Ersatz der ihm entstandenen Mietwagenkosten ist ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten nicht vorzunehmen. Der Kl. hat unstreitig ein um zwei Klassen niedrigeres Fahrzeug angemietet ... . Er wäre aber berechtigt gewesen, einen seinem beschädigten Wagen typmäßig gleichen oder entsprechenden Wagen anzumieten. Zwar hat der Kl. tatsächlich durch den Nichtgebrauch seines Wagens während der Mietzeit leistungsbezogene Betriebskosten wie Motorölverbrauch, Reifenverschleiß, anteilige Reparaturkosten und anteilige Inspektionsaufwendungen sowie eine durch den Verschleiß bedingte Wertminderung eingespart. Diese Ersparnisse, die die Bekl. in Höhe von 20 % der Mietwagenkosten dem Kl. anrechnen will, werden jedoch in vollem Umfang durch die entgangenen Gebrauchsvorteile seines größeren Wagens wieder ausgeglichen.
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