LG Bielefeld vom 27.07.1995
22 O 74/95
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1995, 368

LG Bielefeld - 27.07.1995 (22 O 74/95) - DRsp Nr. 1996/4010

LG Bielefeld, vom 27.07.1995 - Aktenzeichen 22 O 74/95

DRsp Nr. 1996/4010

1. Das sogenannte Integritätsinteresse des Geschädigten ist nur dann gegeben, wenn die Fahrzeugreparatur ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, eine Minder- oder Billigreparatur reicht nicht aus. 2. Leistet der Haftpflichtversicherer nicht unverzüglich eine Vorschußzahlung und kommt es dadurch zu einer Reparaturverzögerung, ist für eine längere Ausfallzeit Ersatz - hier Nutzungsausfall - zu leisten. 3. Die Kosten für ein Nachbesichtigungsgutachten des Sachverständigen, das lediglich die Feststellung enthält, daß die Unfallschäden behoben seien, sind nicht zu ersetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Haftpflichtversicherer eine Nachbesichtigung angeboten hatte. 4. Die Auslagenpauschale ist mit 40,-- DM ausreichend bemessen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

S.a. LG Köln SP 1995, 198.

Fundstellen
SP 1995, 368