LG Bochum vom 29.06.1993
11 S 149/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1994, 172

LG Bochum - 29.06.1993 (11 S 149/93) - DRsp Nr. 1994/14348

LG Bochum, vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 11 S 149/93

DRsp Nr. 1994/14348

1. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein die Ausfahrt verlassender Linksabbieger im Regelfall einen zu engen Bogen gewählt hat und deshalb mit dem einfahrenden Fahrzeug kollidiert ist. 2. Kann den Unfallbeteiligten ein Verschulden nicht nachgewiesen werden, haften beide aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs. Bezogen auf die relative Enge einer Ausfahrt ist im Hinblick auf die Größe und schlechtere Manövrierfähigkeit einer Zugmaschine mit Auflieger gegenüber einem Pkw dem Lkw die höhere Betriebsgefahr beizumessen. Der Haftungsanteil ist mit 2/3 zu bewerten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; ZPO § 286 ;
Fundstellen
SP 1994, 172