LG Bonn vom 07.02.1994
10 O 443/93
Normen:
BGB §§ 823, 249, 254 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 57

LG Bonn - 07.02.1994 (10 O 443/93) - DRsp Nr. 1995/9585

LG Bonn, vom 07.02.1994 - Aktenzeichen 10 O 443/93

DRsp Nr. 1995/9585

1. Ist der Geschädigte wegen des Verkehrsunfalls arbeitslos geworden (hier unterstellt), so ist er nach teilweiser Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit (hier: 70%) verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. 2. Verliert er wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht seinen Ersatzanspruch gegen den Versicherer des Schädigers, so erlangt die Bundesanstalt für Arbeit gegen diesen auch dann keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Leistungen, wenn sie mehrere Versuche zur Vermittlung des Geschädigten unternommen hat.

Normenkette:

BGB §§ 823, 249, 254 ;
Fundstellen
VersR 1995, 57