LG Bonn - 14.05.1993 (4 S 69/92) - DRsp Nr. 1995/3656
LG Bonn, vom 14.05.1993 - Aktenzeichen 4 S 69/92
DRsp Nr. 1995/3656
Der Beweis der Einwilligung in die Schadenzufügung ist nicht erbracht, wenn:- der Bekl trotz ausreichend breiter Straße bei Entgegenkommen eines Fahrzeugs nach rechts ausweicht und mit dem geparkten Fahrzeug des Kl kollidiert;- das kl Fahrzeug zwar innerhalb des gleichen Jahres an einem weiteren Verkehrsunfall beteiligt war und hierbei ebenfalls an der linken Fahrzeugseite beschädigt wurde, der Vorschaden aber ordnungsgemäß repariert worden ist;- Fahrzeugführer des kl Pkw und Bekl Arbeitskollegen sind.