LG Bonn vom 14.05.1993
4 S 69/92
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 Abs. 1 ; ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen:
SP 1994, 238

LG Bonn - 14.05.1993 (4 S 69/92) - DRsp Nr. 1995/3656

LG Bonn, vom 14.05.1993 - Aktenzeichen 4 S 69/92

DRsp Nr. 1995/3656

Der Beweis der Einwilligung in die Schadenzufügung ist nicht erbracht, wenn: - der Bekl trotz ausreichend breiter Straße bei Entgegenkommen eines Fahrzeugs nach rechts ausweicht und mit dem geparkten Fahrzeug des Kl kollidiert; - das kl Fahrzeug zwar innerhalb des gleichen Jahres an einem weiteren Verkehrsunfall beteiligt war und hierbei ebenfalls an der linken Fahrzeugseite beschädigt wurde, der Vorschaden aber ordnungsgemäß repariert worden ist; - Fahrzeugführer des kl Pkw und Bekl Arbeitskollegen sind.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 Abs. 1 ; ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen
SP 1994, 238