LG Bonn - Urteil vom 26.02.1992 (1 O 393/91) - DRsp Nr. 1995/4015
LG Bonn, Urteil vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 1 O 393/91
DRsp Nr. 1995/4015
1. Für einen Wildschaden i.S.d. § 12 Abs. 1 Id AKB genügt es nicht, daß das Auftauchen des Wildes den Fahrer zu Ausweichbewegungen veranlaßt, die zu einem Unfall führen - hier: Zusammenstoß mit einem auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Kfz. Das gilt selbst dann, wenn Im weiteren Verlauf eine den Unfallhergang nicht beeinflussende Berührung mit dem Wild stattfindet (OLG Hamm NJW-RR 1987, 985).
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