LG Braunschweig vom 12.09.1985
7 S 154/85
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 1221

LG Braunschweig - 12.09.1985 (7 S 154/85) - DRsp Nr. 1994/14395

LG Braunschweig, vom 12.09.1985 - Aktenzeichen 7 S 154/85

DRsp Nr. 1994/14395

Der durch einen Kfz-Unfall Geschädigte ist verpflichtet, unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln der Schadenbeseitigung dasjenige zu wählen, das einen deutlich geringeren Aufwand mit sich bringt (BGHZ 66, 239 = VersR 1978, 182). Er muß daher bei erheblicher Abweichung zwischen Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten von der Möglichkeit der Abrechnung des Schadens auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten absehen (hier: Reparaturkosten im Bereich der Hälfte der Wiederbeschaffungskosten und Verkauf des Unfallfahrzeugs zu sehr günstigem Preis).

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
VersR 1986, 1221