LG Braunschweig - Urteil vom 18.08.1993
9 S 43/93
Normen:
ARB § 15 Abs. 1d cc, Abs. 2; ZPO § 446 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 20

LG Braunschweig - Urteil vom 18.08.1993 (9 S 43/93) - DRsp Nr. 1995/3943

LG Braunschweig, Urteil vom 18.08.1993 - Aktenzeichen 9 S 43/93

DRsp Nr. 1995/3943

Kommt der Versicherungsnehmer der Anordnung des Gerichts, zur Parteivernehmung zu erscheinen, ohne Entschuldigung nicht nach, so daß das Gericht von einer Verweigerung der Vernehmung ausgegangen ist und daraus unnötige Kosten zu Lasten des Versicherers entstanden sind, ist der Versicherer wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit, unnötige Kostenerhöhungen bei der Rechtsverfolgung zu vermeiden, leistungsfrei.

Normenkette:

ARB § 15 Abs. 1d cc, Abs. 2; ZPO § 446 ;
Fundstellen
r+s 1994, 20