LG Braunschweig - Urteil vom 19.01.1994 (9 S 141/93) - DRsp Nr. 1995/3897
LG Braunschweig, Urteil vom 19.01.1994 - Aktenzeichen 9 S 141/93
DRsp Nr. 1995/3897
1. Da auf Parkplätzen bestimmungsgemäß Ein- und Ausparkmanöver stattfinden, muß dort jeder Fahrer besonders vorsichtig und bremsbereit fahren. Bei Kollision mit einem rückwärts Einparkenden haftet der Fahrbahnbenutzer wegen der aus § 1StVO abzuleitenden Rücksichtnahme zu 1/3 für den entstandenen Schaden.2. Für die Berechnung der merkantilen Wertminderung ist die Methode Ruhkopf/Sahm anzuwenden.