LG Bückeburg - Urteil vom 03.02.1995 (2 O 187/94) - DRsp Nr. 1996/3956
LG Bückeburg, Urteil vom 03.02.1995 - Aktenzeichen 2 O 187/94
DRsp Nr. 1996/3956
1. Gibt der private Verkäufer eines gebrauchten Pkw im schriftlichen Kaufvertrag an, daß ihm weitere Schäden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt seien, so ist dieses dahingehend zu werten, daß von einer derartigen Zusicherung auch Schäden mit umfaßt werden, von denen der Verkäufer zwar einmal Kenntnis gehabt hat, die ihm jedoch bei Vertragsschluß nicht mehr erinnerlich sind.2. Das bloße Vergessen der Angabe eines Schadens bei den Verkaufsverhandlungen führt jedoch nicht dazu, daß der Verkäufer gegenüber dem Käufer arglistig gehandelt hat.