LG Bückeburg - Urteil vom 09.03.1995
1 S 246/94
Normen:
BGB §§ 325, 326 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 176

LG Bückeburg - Urteil vom 09.03.1995 (1 S 246/94) - DRsp Nr. 1996/3670

LG Bückeburg, Urteil vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 1 S 246/94

DRsp Nr. 1996/3670

1. Ein gewerblicher Autovermieter ist verpflichtet, einen Geschädigten vor Abschluß des Mietvertrages über einen Unfallersatzwagen darauf hinzuweisen, daß der von ihm geforderte Tarif mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu Auseinandersetzungen über die Erstattungsfähigkeit führen kann. 2. Eine Verpflichtung des Mietwagenunternehmers zum Hinweis gegenüber dem Mietinteressenten auf niedrigere Preise von Konkurrenzunternehmen besteht nicht.

Normenkette:

BGB §§ 325, 326 ;

Hinweise:

S.a. LG Gießen ZfS 1994, 287.

Fundstellen
ZfS 1995, 176