LG Bückeburg - Urteil vom 25.11.1975
2 O 26/75
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 7 ;
Fundstellen:
VersR 1976, 850

LG Bückeburg - Urteil vom 25.11.1975 (2 O 26/75) - DRsp Nr. 1994/14417

LG Bückeburg, Urteil vom 25.11.1975 - Aktenzeichen 2 O 26/75

DRsp Nr. 1994/14417

1. Mangelnde Sicherung eines - später von Unbefugten entwendeten - Kfz gegen die mißbräuchliche Benutzung des zuvor gestohlenen Kfz-Schlüssels begründet keine Leistungsfreiheit, wenn die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Kfz-Entwendung nicht mit dem Originalschlüssel, sondern mit Hilfe eines unabhängig von diesem angefertigten Nachschlüssels durchgeführt worden ist. 2. Zum Nachweis einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung nach § 7 Abs. 3 AKB (hier: Verspätung der formellen Anzeige nach mündlicher Meldung des Versicherungsfalls bei der Polizei).

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 7 ;
Fundstellen
VersR 1976, 850