LG Coburg vom 27.07.1993
1 O 328/93
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 ; VVG 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1994, 192

LG Coburg - 27.07.1993 (1 O 328/93) - DRsp Nr. 1994/14418

LG Coburg, vom 27.07.1993 - Aktenzeichen 1 O 328/93

DRsp Nr. 1994/14418

1. Macht der Versicherungsnehmer objektiv falsche Angaben zum Unfallgeschehen, spricht grundsätzlich die Vermutung für ein vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers, so daß dieser zu beweisen hat, daß er seine Aufklärungspflicht nicht vorsätzlich verletzt hat. 2. Hat allerdings ein Außendienstmitarbeiter des VR die Schadenmeldung ausgeführt, obliegt dem VR die Beweislast, daß der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung durch unzutreffende Angaben in der Schadenanzeige begangen hat.

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 ; VVG 6 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1994, 192