LG Darmstadt - 11.10.1994 (4 O 262/94) - DRsp Nr. 1996/3795
LG Darmstadt, vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 4 O 262/94
DRsp Nr. 1996/3795
Fährt ein LKW-Fahrer, obwohl für ihn deutlich eine Begrenzung der Durchfahrtshöhe auf 3,90 m vorlag, in die Unterführung ein, ohne die genaue Höhe seines Fahrzeugs zu kennen, handelt er auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig.