LG Darmstadt - Beschluß vom 05.07.1995 (2 Qs 241/95) - DRsp Nr. 1996/29520
LG Darmstadt, Beschluß vom 05.07.1995 - Aktenzeichen 2 Qs 241/95
DRsp Nr. 1996/29520
Über § 105 Abs. 3BRAGO ist § 84 Abs. 2BRAGO sinngemäß dahin anzuwenden, daß der Anwalt nach endgültiger Einstellung des Verfahrens die Gebühren nach § 83 Abs. 1BRAGO erhält, wenn er verfahrensfördernd zur Einstellung beigetragen hat.