LG Darmstadt - Urteil vom 04.05.1995
6 S 542/94
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/86
VersR 1995, 1328
ZfS 1995, 332

LG Darmstadt - Urteil vom 04.05.1995 (6 S 542/94) - DRsp Nr. 1996/3887

LG Darmstadt, Urteil vom 04.05.1995 - Aktenzeichen 6 S 542/94

DRsp Nr. 1996/3887

1. Ein Geschädigter verletzt die ihn treffende Schadensminderungspflicht, wenn er bei einem täglichen Fahrbedarf von weniger als 20 Kilometern einen Mietwagen einsetzt statt sich eines Taxis zu bedienen. 2. Der Geschädigte ist vor Abschluß eines Mietvertrages über ein Ersatzfahrzeug verpflichtet, zum Zwecke der Schadensgeringhaltung sich nach anderen als dem ihm angebotenen überteuerten Unfallersatztarif zu erkundigen. 3. Verletzt der Autovermieter seine Hinweispflicht auf günstigere Tarifgestaltungen gegenüber dem Geschädigten, ist es allein Sache des Geschädigten, die aus einer solchen Pflichtverletzung resultierenden Ansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;

Hinweise:

Vgl. zum überhöhten Reparaturaufwand BGB NJW 1975, 161; s.a. OLG Frankfurt ZfS 1995, 94).

Hinweis: