LG Dessau - Beschluß vom 30.11.1994
1 Qs 171 /94
Normen:
StGB § 69 ; StPO § 111a;
Fundstellen:
ZfS 1995, 73

LG Dessau - Beschluß vom 30.11.1994 (1 Qs 171 /94) - DRsp Nr. 1995/9592

LG Dessau, Beschluß vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 1 Qs 171 /94

DRsp Nr. 1995/9592

Fährt der alkoholbedingt Fahruntüchtige mit einem Pkw nur wenige Meter zum Zwecke des Umparkens in eine den Verkehr weniger behindernde Position, so rechtfertigt das bei Vorliegen erschwerender Umstände die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, weil mit Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen und allenfalls davon auszugehen ist, daß die Sperrfrist gem. § 69a StGB im unteren Bereich anzusetzen ist.

Normenkette:

StGB § 69 ; StPO § 111a;

Hinweise:

Von Entziehung der Fahrerlaubnis kann nach Ansicht des OLG Düsseldorf abgesehen werden, wenn der Angekl. in fahruntüchtigem Zustand seinen auf einem Parkplatz abgestellten Pkw lediglich wenige Meter versetzt, um ihn ordnungsgemäß zu parken (ZfS 1988, 124) oder zu noch nachtschlafender Zeit - zwischen 4.00 und 4.25 Uhr - und abseits vom fließenden Straßenverkehr einen Pkw aus einer Haltverbotszone zu einer etwa 60 bis 80 m entfernten Parklücke fährt (ZfS 1990, 214).