LG Düsseldorf vom 06.12.1996
38 O 137/96
Normen:
GWB §§ 25, 26 ; RabattG § 1 ; UWG §§ 1, 13 ; ZugabeVO § 1 ;
Fundstellen:
SP 1997, 161

LG Düsseldorf - 06.12.1996 (38 O 137/96) - DRsp Nr. 1997/6129

LG Düsseldorf, vom 06.12.1996 - Aktenzeichen 38 O 137/96

DRsp Nr. 1997/6129

1. Der Haftpflichtversicherer, der in seinem sogenannten Erstbrief an den Geschädigten auf die Preisunterschiede im Mietwagengeschäft und die Möglichkeit einer preiswerten Anmietung hinweist, handelt nicht Wettbewerbsschädigend, da zwischen Mietwagenfirmen und Haftpflichtversicherer kein Wettbewerbsverhältnis besteht. 2. In Anbetracht der Tatsache, daß die Unfallersatztarife im Gegensatz zu den Tarifen im allgemeinen Mietwagengeschäft deutlich gestiegen sind, ist es zulässig, daß die Haftpflichtversicherer die Unfallgeschädigten über die Preisunterschiede im Unfallersatzgeschäft aufklären. 3. Diese Handhabung im Interesse, den Aufwand für Mietwagenkosten niedrig zu halten, ist dann nicht zu beanstanden, solange kein bestimmter fremder Wettbewerb begünstigt werden soll.