LG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.1996
4 U 144/95
Normen:
AUB 88 § 2 I 5;
Fundstellen:
ZfS 1998, 60

LG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.1996 (4 U 144/95) - DRsp Nr. 1998/18172

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 4 U 144/95

DRsp Nr. 1998/18172

1. Gehen Versicherungsnehmer und Versicherungsagent bei der Änderung eines Unfallversicherungsvertrages davon aus, daß damit die Teilnahme bei Motor-Cross-Rennen mit einer durch die Streckenführung auf 50 km/h begrenzten Durchschnittsgeschwindigkeit entsprechend dem Wunsch des Versicherungsnehmers vom Versicherungsschutz umfaßt ist, so kann sich dieser auf die durch schlüssiges Verhalten des Agenten erteilte Auskunft verlassen mit der Folge, daß der Versicherungsvertrag mit entsprechendem Inhalt zustande kommt. 2. Die Leistungspflicht des Versicherer entfällt nicht wegen erheblichen Mitverschuldens des Versicherungsnehmers, weil § 2 Ziff. 5 Abs. 5 AUB 88 den Versicherungsschutz für Unfälle bei solchen Motor-Cross-Rennen nicht zweifelsfrei ausschließt.

Normenkette:

AUB 88 § 2 I 5;
Fundstellen
ZfS 1998, 60