LG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.1990 (23 S 313/89) - DRsp Nr. 1994/14475
LG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.1990 - Aktenzeichen 23 S 313/89
DRsp Nr. 1994/14475
Im dichten Straßenverkehr ist die Unterschreitung des normalen Sicherheitsabstandes zulässig, wenn die vorausliegende Fahrbahn erkennbar hindernisfrei ist und auf Seiten des den Sicherheitsabstand unterschreitenden Fahrers eine den geringen Abstand ausgleichende erhöhte Bremsbereitschaft vorliegt. Die Voraussetzung einer hindernisfreien Fahrt liegt bei einem Flughafen, bei welchem stets mit ortsfremden Autofahrern zu rechnen ist, nicht vor. Eine Unterschreitung des normalen Sicherheitsabstandes ist in diesem Fall nicht zulässig.