LG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.1990
23 S 313/89
Normen:
StVO § 4 ;
Fundstellen:
r+s 1990, 156

LG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.1990 (23 S 313/89) - DRsp Nr. 1994/14475

LG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.1990 - Aktenzeichen 23 S 313/89

DRsp Nr. 1994/14475

Im dichten Straßenverkehr ist die Unterschreitung des normalen Sicherheitsabstandes zulässig, wenn die vorausliegende Fahrbahn erkennbar hindernisfrei ist und auf Seiten des den Sicherheitsabstand unterschreitenden Fahrers eine den geringen Abstand ausgleichende erhöhte Bremsbereitschaft vorliegt. Die Voraussetzung einer hindernisfreien Fahrt liegt bei einem Flughafen, bei welchem stets mit ortsfremden Autofahrern zu rechnen ist, nicht vor. Eine Unterschreitung des normalen Sicherheitsabstandes ist in diesem Fall nicht zulässig.

Normenkette:

StVO § 4 ;
Fundstellen
r+s 1990, 156