LG Duisburg vom 04.09.1995
20 O 491/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 7 Abs. 5 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1996, 4

LG Duisburg - 04.09.1995 (20 O 491/94) - DRsp Nr. 1996/29523

LG Duisburg, vom 04.09.1995 - Aktenzeichen 20 O 491/94

DRsp Nr. 1996/29523

1. Ereignet sich ein Unfall in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel, liegt kein dem nachfolgenden Kraftfahrer anzulastender Auffahrunfall vor, vielmehr spricht der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten des Kraftfahrers, der den Fahrstreifen gewechselt hat. 2. Ein Geradeausfahrer darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß ein im Nachbarstreifen Fahrender nicht unmittelbar vor ihm plötzlich grob verkehrswidrig in seine Spur einschwenkt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 7 Abs. 5 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
SP 1996, 4