LG Duisburg vom 10.01.1986
4 S 284/85
Normen:
AKB § 13 Nr.2 S.2;
Fundstellen:
DRsp II(229)241e
VersR 1987, 875

LG Duisburg - 10.01.1986 (4 S 284/85) - DRsp Nr. 1992/10997

LG Duisburg, vom 10.01.1986 - Aktenzeichen 4 S 284/85

DRsp Nr. 1992/10997

d-e. Nach dem Totalschaden eines vollkaskoversicherten Leasing-Fahrzeugs ist bei der Berechnung des zu ersetzenden Kaufpreises die Mehrwertsteuer (e) nicht zu berücksichtigen..

Normenkette:

AKB § 13 Nr.2 S.2;

»... Zwar gewährt ein Vollkaskoversicherungsvertrag im Normalfall dem VersNehmer, also hier dem Kl. [Leasingnehmer], Ersatzansprüche bei Eintritt des VersFalls, hier also wegen des Unfalls, der den wirtschaftlichen Totalschaden des [vom Kl. bei der X.-Bank geleasten] Pkw zur Folge hatte. Hier liegt indes kein »Normalfall« vor. Der Kl. hat nämlich [mit der Bekl.] einen VersVertrag für Rechnung der X.-Bank i. S. der §§ 74 ff. VVG abgeschlossen. ...

Die Höhe der Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung ergibt sich aus § 13 AKB. Danach schuldete die Bekl. den Ersatz des Neupreises des versicherten Fahrzeugs abzüglich des Restwerts (§ 13 Nr. 4 b i. V. m. Nr. 2 Satz 2 AKB). Neupreis ist nach § 13 Nr. 2 Satz 2 AKB der Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in der versicherten Ausführung. Die X.-Bank hätte folglich dann einen Anspruch in der eingeklagten Höhe, wenn sich der Kaufpreis i. S. des § 13 AKB nach den Verhältnissen des Kl. richtete; denn dieser ist .. [nicht] vorsteuerabzugsberechtigt.