»... Zwar gewährt ein Vollkaskoversicherungsvertrag im Normalfall dem VersNehmer, also hier dem Kl. [Leasingnehmer], Ersatzansprüche bei Eintritt des VersFalls, hier also wegen des Unfalls, der den wirtschaftlichen Totalschaden des [vom Kl. bei der X.-Bank geleasten] Pkw zur Folge hatte. Hier liegt indes kein »Normalfall« vor. Der Kl. hat nämlich [mit der Bekl.] einen VersVertrag für Rechnung der X.-Bank i. S. der §§ 74 ff. VVG abgeschlossen. ...
Die Höhe der Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung ergibt sich aus §
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