LG Duisburg - Urteil vom 05.09.2005
2 O 143/03

LG Duisburg - Urteil vom 05.09.2005 (2 O 143/03) - DRsp Nr. 2006/9249

LG Duisburg, Urteil vom 05.09.2005 - Aktenzeichen 2 O 143/03

DRsp Nr. 2006/9249

Tatbestand:

Die Kläger begehren von den Beklagten Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 27. April 2002 gegen 23. 15 Uhr in _. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW die Straße in Fahrtrichtung _. Die Schwester der Kläger, Frau _, war auf dem Heimweg und ging zu Fuß entlang der Straße. Sie war dunkel gekleidet und stark alkoholisiert. Im Rahmen der Obduktion wurde ein Blutalkoholgehalt von 3,04 %o festgestellt.

Der Beklagte zu 1) befuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 65 bis 70 km/h. Er hatte das Abblendlicht an seinem Fahrzeug eingeschaltet. Die Schwester der Kläger lag zu diesem Zeitpunkt quer auf der Fahrspur des Beklagten. Zum Unfallzeitpunkt war die Straße nass, es herrschte Dunkelheit, Lichtquellen waren nicht vorhanden. Der Beklagte zu 1) versuchte, nachdem er erkannt hatte, dass eine Person quer auf seiner Fahrspur lag, die Kollision durch eine sofort eingeleitete Vollbremsung und ein Ausweichen nach links zu vermeiden, was mißlang. Er erfasst das Gesicht der Schwester der Kläger mit der vorderen rechten Stoßfängerecke seines PKW. Frau _ verstarb noch an der Unfallstelle.