LG Duisburg - Urteil vom 08.07.1994
1 O 90/91
Normen:
ARB § 4 Abs. 2a;
Fundstellen:
r+s 1995, 306

LG Duisburg - Urteil vom 08.07.1994 (1 O 90/91) - DRsp Nr. 1996/3845

LG Duisburg, Urteil vom 08.07.1994 - Aktenzeichen 1 O 90/91

DRsp Nr. 1996/3845

Kollusives Zusammenwirken zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Unfallgegner ergibt sich (hier) aus folgenden Indizien: - Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Unfallschilderung des Versicherungsnehmers; - Beide Unfallfahrzeuge stehen zur Nachuntersuchung durch den Haftpflichtversicherer wegen Weiterverkaufs bzw. Verschrottung nicht mehr zur Verfügung; - Geschädigter Versicherungsnehmer fährt Fahrzeug der Luxusklasse, Unfallgegner ein 10 Jahre altes Fahrzeug ohne bedeutsamen wirtschaftlichen Wert; - Geschädigter schaltet einen Sachverständigen ein, der zwischenzeitlich wegen Versicherungsbetrügereien rechtskräftig verurteilt worden ist; - Deklarierung eines Hinterachsschadens als Unfallschaden, obwohl ein Zusammenhang mit dem Unfall nach dem Schadenbild ausgeschlossen ist.

Normenkette:

ARB § 4 Abs. 2a;
Fundstellen
r+s 1995, 306