LG Duisburg - Urteil vom 09.02.1982 (1 O 534/81) - DRsp Nr. 1994/14465
LG Duisburg, Urteil vom 09.02.1982 - Aktenzeichen 1 O 534/81
DRsp Nr. 1994/14465
Wer ein fahruntüchtiges Unfallfahrzeug nach einem Unfall eineinhalb Monate lang auf einer öffentlichen Straße stehen läßt, hat gegen die Gemeinde, die die Beseitigung und Verschrottung durch einen Dritten veranlaßt, keinen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Beseitigungskosten, auch wenn die Gemeinde es unterlassen hat, den Pflichtigen von einer bevorstehenden Verschrottung des Fahrzeugs zu benachrichtigen. In diesem Fall überwiegt das Verschulden des Pflichtigen gem. § 254BGB.