LG Duisburg - Urteil vom 19.02.1982 (4 S 346/81) - DRsp Nr. 1994/14464
LG Duisburg, Urteil vom 19.02.1982 - Aktenzeichen 4 S 346/81
DRsp Nr. 1994/14464
Eine vor dem Einstellungsbescheid abgegebene Erklärung des Angeklagten, daß er bereit sei, die im Vorverfahren entstandenen Nebenklagekosten zu übernehmen, ist für die Frage der Kostenerstattung ohne Bedeutung, wenn der Strafrichter dem Angeklagten die Kosten des Nebenklägers in entsprechender Anwendung von § 471 Abs. 3 Nr. 2StPO auferlegt hat.