Nach Auffassung der Kammer ist kein Grund ersichtlich, aus welchem eine Ersparnis von Eigenaufwendungen erst am dritten oder vierten Tag der Anmietung des Ersatzfahrzeugs beginnen sollte. Unabhängig von der Dauer der Benutzung des Mietfahrzeugs wird der Geschädigte für jeden Tag und bei jedem gefahrenen Kilometer von den Betriebskosten seines eigenen Pkw entlastet. Dabei belaufen sich seine Einsparungen am ersten Tag in prozentual gleicher Höhe wie beim letzten Tag; eine anfänglich geringere Einsparung liegt nicht vor. Eine Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen erst nach einigen Tagen läßt sich bei solcher Lage aber nicht rechtfertigen, da der Geschädigte sich nicht in einer günstigeren Lage befinden soll, als er es ohne das schädigende Ereignis wäre. Im Rahmen der Vorteilsausgleichung muß diese Überlegung zu einem Abzug von 15%iger Eigenersparnis von Anfang an führen.
Mit dem vergleichbaren Einfluß einer etwaigen geringen Fahrleistung befassen sich die vorstehend unter ES Kfz-Schaden D-2/2, ES Kfz-Schaden D-2/4, ES Kfz-Schaden D-2/7, ES Kfz-Schaden D-2/8 genannten Entscheidungen.
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