LG Ellwangen vom 16.12.1994
2 O 338/94
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1995, 280

LG Ellwangen - 16.12.1994 (2 O 338/94) - DRsp Nr. 1996/3876

LG Ellwangen, vom 16.12.1994 - Aktenzeichen 2 O 338/94

DRsp Nr. 1996/3876

1. Gemäß § 12 Abs. 1 Ic S. 1 und 3 AKB umfaßt die Teilkaskoversicherung u.a. die Beschädigung oder Zerstörung des Kfz durch unmittelbare Einwirkung von Sturm auf das Fahrzeug. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, daß durch Sturm Gegenstände auf oder gegen das Kfz geworfen werden. 2. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn der Versicherungsnehmer gegen einen bereits auf der Fahrbahn liegenden Baum fährt. 3. Die Teilkaskoversicherung bietet nur gegen solche Folgen der in § 12 AKB aufgezählten Naturgewalten Schutz, denen sich der Versicherungsnehmer nicht mehr durch geeignete Gegenmaßnahmen entziehen kann; dies kommt in dem Merkmal "unmittelbar" zum Ausdruck. 4. Für eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 Ic S. 3 AKB ist jedenfalls Voraussetzung, daß der Baum infolge Sturms so plötzlich vor das sich nähernde Kfz des Versicherungsnehmers gestürzt ist, daß ein Anhalten oder Ausweichen technisch unmöglich ist. 5. Für einen derartigen Geschehensablauf ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig.

Normenkette:

AKB § 12 ;

Hinweise:

S.a. BGH VersR 1969, 220; BGHZ 110, 363, 366; OLG München DAR 1969, 103 f.; OLG München ZfS 1988, 118; OLG Celle VersR 1979, 178, 179; LG Verden VersR 1974, 1195; LG Köln ZfS 1989, 132; OLG Hamm NJW-RR 1989, 26.

Fundstellen
SP 1995, 280