LG Essen vom 26.11.1993
1 S 318/93
Normen:
BGB § 823 ; StVO §§ 22, 23, 32 ;
Fundstellen:
SP 1994, 108

LG Essen - 26.11.1993 (1 S 318/93) - DRsp Nr. 1994/14498

LG Essen, vom 26.11.1993 - Aktenzeichen 1 S 318/93

DRsp Nr. 1994/14498

Wird auf einem Privatgrundstück die Straße durch beim Transport herabfallenden Klärschlamm verschmutzt, haften der Fahrzeugführer und der Halter gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer dann nicht, wenn die Verschmutzung durch bestimmungs- und vertragsgemäße Benutzung der Straße entstanden ist. Die Verantwortlichkeit trifft allein den verkehrssicherungspflichtigen Grundstückseigentümer.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO §§ 22, 23, 32 ;

Hinweise:

Zur Haftungsverteilung zwischen dem für eine ungewöhnliche Fahrbahnverschmutzung Verantwortlichen und einem Omnibus, dessen Fahrer die Geschwindigkeit nicht weit genug herabgesetzt hatte, siehe OLG Schleswig NZV 1992, 31 = SP 1992, 69. Der Senat bewertete den Haftungsanteil des für die Fahrbahnverschmutzung Verantwortlichen mit 3/4.

Fundstellen
SP 1994, 108