LG Essen vom 27.07.1994
10 S 243/94
Normen:
BGB §§ 249, 251, 252 ;
Fundstellen:
SP 1995, 44

LG Essen - 27.07.1994 (10 S 243/94) - DRsp Nr. 1995/9600

LG Essen, vom 27.07.1994 - Aktenzeichen 10 S 243/94

DRsp Nr. 1995/9600

1. Auch bei einem Ein-Taxi-Unternehmen ist der Einwand möglich, die Anmietung eines Ersatztaxis sei unverhältnismäßig; dies gilt insbesondere dann, wenn das Taxiunternehmen Aufträge von einer Taxizentrale erhält. 2. Zur Vergleichsberechnung ist der mögliche Verdienstausfall substantiiert darzulegen. 3. Bei einem Verhältnis zwischen dem entgangenen Gewinn und den Mietfahrzeugkosten von 1:9,97 ist die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB überschritten.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251, 252 ;

Hinweise:

Vgl. OLG Bamberg SP 1994, 84; BGH SP 1994, 115; OLG Hamm SP 1994, 378.

Fundstellen
SP 1995, 44