LG Essen - Beschluß vom 30.05.1994
31 Qs 17/94
Normen:
BRAGO § 95, § 83, § 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 1995, 146 (Ls)
NJW 1995, 146
NZV 1994, 450
ZfS 1995, 32

LG Essen - Beschluß vom 30.05.1994 (31 Qs 17/94) - DRsp Nr. 1995/2106

LG Essen, Beschluß vom 30.05.1994 - Aktenzeichen 31 Qs 17/94

DRsp Nr. 1995/2106

Die (formelhafte) Begründung, daß die Gebühren eines Nebenklägervertreters in Durchschnittsfällen geringer zu bemessen seien als die des Verteidigers, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend und trägt der gesetzlichen Ausgangslage, nach der die Tätigkeit des Nebenklägervertreters und des Verteidigers gebührenrechtlich gleich behandelt werden sollen, nicht hinreichend Rechnung. Vielmehr bedarf es in jedem Fall der konkreten Prüfung, ob und welche der vom Nebenklägervertreter in Ansatz gebrachten Gebühren aufgrund der Bewertungskriterien für Rahmengebühren gem. § 12 BRAGO gerechtfertigt sind.

Normenkette:

BRAGO § 95, § 83, § 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
NJW 1995, 146 (Ls)
NJW 1995, 146
NZV 1994, 450
ZfS 1995, 32