LG Essen - Urteil vom 03.02.1992
2 O 479/91
Normen:
ARB § 4 Abs. 2a; BGB § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 21

LG Essen - Urteil vom 03.02.1992 (2 O 479/91) - DRsp Nr. 1994/14504

LG Essen, Urteil vom 03.02.1992 - Aktenzeichen 2 O 479/91

DRsp Nr. 1994/14504

1. Die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers für die Kosten eines Haftpflichtprozesses anläßlich eines Verkehrsunfalls ist gegeben, wenn Anzeichen feststehen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Haftpflichtschadens und damit auch eines Rechtsschutzversicherungsfalls ergeben. 2. Der Rechtsschutzversicherer kann die Versicherungsleistung zur Durchführung eines Haftpflichtprozesses vom Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn er darlegt und beweist, daß eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen fingierten Verkehrsunfall und damit auch für einen fingierten Rechtsschutzversicherungsfall vorliegt.

Normenkette:

ARB § 4 Abs. 2a; BGB § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen
r+s 1993, 21