LG Flensburg - Beschluß vom 11.10.1978 (1 Qs 176/78) - DRsp Nr. 1994/14529
LG Flensburg, Beschluß vom 11.10.1978 - Aktenzeichen 1 Qs 176/78
DRsp Nr. 1994/14529
Dem Beschuldigten ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sein Antrag so rechtzeitig vor Fristablauf bei der unzuständigen Behörde eingegangen ist, daß diese ihn noch hätte auf ihre Unzuständigkeit aufmerksam machen können, damit der Fehler noch innerhalb der Frist hätte behoben werden können.