LG Frankfurt/Main vom 03.08.1987
2/24 S 61/86
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(123)319f
VersR 1988, 822

LG Frankfurt/Main - 03.08.1987 (2/24 S 61/86) - DRsp Nr. 1992/11072

LG Frankfurt/Main, vom 03.08.1987 - Aktenzeichen 2/24 S 61/86

DRsp Nr. 1992/11072

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden: Pflicht des Geschädigten zu bestmöglicher Verwertung des Unfallfahrzeugs bei Totalschaden, gegebenenfalls im Kontakt mit dem Versicherer.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs.2;

»... Verwertet der Geschädigte das total beschädigte Fahrzeug selbst, muß er sich den Restwert im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen (BGH VersR 85,593 ..). Im Rahmen der Verwertung muß er die Möglichkeit einer besonders günstigen Verwertung in zumutbarer Weise nutzen und einer günstigen Verwertungsmöglichkeit, die der Schädiger aufzeigt, nachgehen. Der Geschädigte ist deshalb gehalten, die Restteile nach pflichtgemäßem Ermessen bestmöglich zu verwerten und im Zweifelsfall Weisungen des Kaskoversicherers einzuholen ..; sofern dem Geschädigten lediglich Gebote vorliegen sollten, die den geschätzten Restwert nicht unerheblich unterschreiten, sollte er vor einer beabsichtigen billigeren Veräußerung die Zustimmung des Ersatzpflichtigen bzw. des Kfz-Haftpflichtversicherers einholen, um dem Vorwurf der Verletzung von § 254 Abs. 2 BGB zu entgehen .. .