LG Frankfurt/Main vom 09.06.1993
2/1 S 46/93
Normen:
AKB § 7 IV; VVG § 6 Abs. 3;
Fundstellen:
SP 1994, 125

LG Frankfurt/Main - 09.06.1993 (2/1 S 46/93) - DRsp Nr. 1994/14539

LG Frankfurt/Main, vom 09.06.1993 - Aktenzeichen 2/1 S 46/93

DRsp Nr. 1994/14539

1. Ein Versicherer hat ein berechtigtes Interesse, Auskunft über die Anfertigung von Nachschlüsseln zu verlangen, da der Verbleib etwaiger Nachschlüssel für die Aufklärung des Versicherungsfalles bzw. einer etwaigen Täuschung von maßgeblicher Bedeutung ist. 2. Beantwortet der Versicherungsnehmer die Frage nach der Anfertigung von Nachschlüsseln vorsätzlich wahrheitswidrig mit "nein", ist der Versicherer leistungsfrei. 3. Der Versicherer darf sich allerdings nur dann auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlich folgenloser Obliegenheitsverletzung berufen, wenn er den Versicherungsnehmer zuvor auf den drohenden Anspruchsverlust eindeutig hingewiesen hat.

Normenkette:

AKB § 7 IV; VVG § 6 Abs. 3;

Vgl. OLG Hamm SP 1993, 250

Fundstellen
SP 1994, 125