LG Frankfurt/Main vom 10.02.1994
2/5 O 337/93
Normen:
VVG § 61;
Fundstellen:
SP 1994, 354

LG Frankfurt/Main - 10.02.1994 (2/5 O 337/93) - DRsp Nr. 1995/3660

LG Frankfurt/Main, vom 10.02.1994 - Aktenzeichen 2/5 O 337/93

DRsp Nr. 1995/3660

1. Das Zurücklassen des Fahrzeugbriefes und des Fahrzeugscheins im Innern des Kfz ist bereits deshalb als grob fahrlässig zu werten, weil ein Dieb mit diesen Papieren ausgestattet in der Lage ist, das Fahrzeug z.B. auf sich umschreiben zu lassen bzw. zu veräußern. 2. Dabei spielt es keine Rolle, daß sich die Fahrzeugpapiere für einen Dritten unsichtbar im Kfz befunden haben und er sich deshalb nicht veranlaßt sehen konnte, das Kfz zu entwenden. Denn es ist durchaus denkbar, daß ein Dieb, der das Kfz nur aufbricht, um Gegenstände zu stehlen, nach Vorfinden der gesamten relevanten Papiere sich dazu entschließt, das Kfz zu entwenden und zu verwerten.

Normenkette:

VVG § 61;
Fundstellen
SP 1994, 354