LG Frankfurt/Main vom 14.01.1987
2/16 S 180/86
Normen:
AKB § 13 Nr.1;
Fundstellen:
DAR 1987, 154
DRsp II(229)241c
MDR 1987, 411
VersR 1987, 878

LG Frankfurt/Main - 14.01.1987 (2/16 S 180/86) - DRsp Nr. 1992/11073

LG Frankfurt/Main, vom 14.01.1987 - Aktenzeichen 2/16 S 180/86

DRsp Nr. 1992/11073

Neuwert-Ersatz für Glasbruchschäden bei Totalschaden eines teilkaskoversicherten Fahrzeugs.

Normenkette:

AKB § 13 Nr.1;

»Der Entschädigungsanspruch des Kl. [nach einem Totalschaden seines Pkw] folgt aus dem mit der Bekl. abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag i. V. m. § 13 Nr. 1 AKB. [Danach hat die] Bekl. den Zeitwert der Glasteile zu ersetzen.

Allgemein wird die Auffassung vertreten, Glasteile unterlägen keiner Abnutzung (vgl. z. B. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung § 13 AKB Rdnr. 27). ... Dann aber muß bei Glasteilen der Zeitwert regelmäßig dem Neuwert gleichgesetzt werden, und daraus folgt auch, daß die Bekl. dem Kl. den beanspruchten Neupreis der Glasteile ersetzen muß.

Die Bekl. vertritt demgegenüber die Auffassung,.. wenn der Pkw .. nicht repariert würde, weil er einen Totalschaden erlitten hat, dann bestehe ihre Eintrittspflicht nur in Höhe des Prozentsatzes des Materialwerts, der dem Zeitwert des Pkw im Verhältnis zu dessen Neuwert entspreche. Diese Auffassung findet in dem Wortlaut des § 13 AKB keine Stütze. Sie wird auch letztlich von der Bekl. nur mit dem allgemeinen Unbehagen begründet, es könne doch nicht angehen, daß ein VersNehmer, der sein vergleichsweise altes Fahrzeug nicht vollkasko-, sondern