LG Frankfurt/Main vom 27.05.1993
2/20 O 73/92
Normen:
AKB § 1 Abs. 2 S. 2, 5; BGB § 150 Abs. 2, § 151; VVG § 1;
Fundstellen:
VersR 1994, 301

LG Frankfurt/Main - 27.05.1993 (2/20 O 73/92) - DRsp Nr. 1995/4089

LG Frankfurt/Main, vom 27.05.1993 - Aktenzeichen 2/20 O 73/92

DRsp Nr. 1995/4089

1. Will der Versicherer seine vorläufige Deckungszusage auf den Kfz-Haftpflichtbereich begrenzen, so muß er beweisen, daß der Versicherungsnehmer, der Versicherungsschutz auch für die Fahrzeugvollversicherung erhalten wollte, über die Einschränkung des Umfangs der Deckungszusage aufgeklärt wurde. 2. Der Versicherer darf seine vorläufige Deckungszusage kündigen, wenn es innerhalb eines Vierteljahres nach Erteilung der Zusage nicht zum Abschluß eines Versicherungsvertrags kommt. 3. Bestreitet der Versicherungsnehmer, der die Erstprämie nicht gezahlt hat, den Zugang des Versicherungsscheins, möglicherweise, um der Rechtsfolge aus § 38 Abs. 2 VVG zu entgehen, so hat er keinen Versicherungsschutz, wenn die Übersendung des Versicherungsscheins im Hinblick auf den vorherigen Ablauf der Bindungsfrist an den Versicherungsantrag als neues Vertragsangebot zu werten ist.

Normenkette: