LG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.02.1992
2/16 S 179/91
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(123)371b
ES Kfz-Schaden D-1/44
NJW-RR 1992, 1183
NZV 1993, 34

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.02.1992 (2/16 S 179/91) - DRsp Nr. 1993/4242

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.02.1992 - Aktenzeichen 2/16 S 179/91

DRsp Nr. 1993/4242

Bei der Abrechnung von Mietwagenkosten nach einem Kfz-Unfall geht eine kostenerhöhende Verzögerung der Auslieferung des reparierten Unfallfahrzeugs, die daraus resultiert, daß der geschädigte Kfz-Halter die Reparaturkosten - wie der Gegenseite mitgeteilt - nicht, und zwar auch nicht durch Kreditaufnahme, bezahlen kann, zu Lasten des Schädigers.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2;

Sachverhaltsdaten:

Wegen Mittellosigkeit konnte die Kl., Sozialhilfeempfängerin, die Reparaturrechnung für das Unfallfahrzeug nicht bezahlen; die Werkstatt berief sich auf das Unternehmerpfandrecht; noch am Tag der Rechnungserteilung forderte der Rechtsanwalt der Kl. die Bekl. telefonisch auf, den Schaden zu bezahlen bzw. einen Vorschuß zu leisten, um weitere Mietwagenkosten zu vermeiden. Dabei wies er auch auf Mittellosigkeit der Kl. hin. Die Bekl. leistete keine Zahlungen; es entstanden Mietwagenkosten in Höhe von 3.502,- DM.