LG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.05.1994
2/5 O 22/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61;
Fundstellen:
r+s 1995, 49

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.05.1994 (2/5 O 22/94) - DRsp Nr. 1995/9603

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.05.1994 - Aktenzeichen 2/5 O 22/94

DRsp Nr. 1995/9603

1. Wenn das versicherte Kfz im Oktober gegen Mitternacht nach einem Überholvorgang aufgrund Fahrbahnnässe und nassen Laubs ins Schleudern geraten und in den Straßengraben gefahren ist, ohne daß sich die bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse plötzlich ergeben haben, hat der Fahrer den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. 2. Dem Versicherungsnehmer obliegt die Beweislast dafür, daß das versicherte Kfz, dessen Unfall vom Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, im Unfallzeitpunkt von einem unbekannten Dritten gesteuert worden ist. 3. Daß das versicherte Kfz, dessen Unfall vom Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, im Unfallzeitpunkt von einem Dritten gesteuert worden ist, ist nicht durch das Zeugnis eines Gastwirts zu beweisen, daß der Versicherungsnehmer in der Gaststätte eine entsprechende Absprache mit einem Dritten getroffen und zusammen mit dem Dritten die Gaststätte verlassen hat.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61;