Der Bekl. ist verpflichtet, der Kl. den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, daß sie ihren gebrauchten Pkw nicht mehr zu dem vor dem Unfall vereinbarten günstigen »Inzahlungsgabepreis« bei gleichzeitigem Erwerb eines neuen Pkw verwerten konnte, sondern den vollen Kaufpreis gemäß Vertrag abzüglich 300 DM Restwert für ihren verunfallten Pkw bezahlt hat. Es liegt also nicht so, daß der Kfz-Händler nachträglich einen Preisnachlaß gewährt hat, weil er jetzt keinen gebrauchten Pkw in Zahlung nehmen mußte. Ein solcher Vorteil wäre auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. ...
Natürlich gilt es, unlautere Manipulationen und Groteskfälle auszuschließen. ... Derartigen Manipulationen begegnet man am besten mit strengen Anforderungen an den Beweis des behaupteten Verkaufsgeschäfts. ...
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