LG Freiburg vom 18.08.1981
9 S 84/81
Normen:
BGB §§ 249, 252 ; RabattG §§ 1, 2, 11 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden B-3/7
VersR 1982, 455

LG Freiburg - 18.08.1981 (9 S 84/81) - DRsp Nr. 1994/2267

LG Freiburg, vom 18.08.1981 - Aktenzeichen 9 S 84/81

DRsp Nr. 1994/2267

Der Schaden, den ein durch Kfz-Totalschaden Betroffener dadurch erleidet, daß er seinen Wagen nicht zu einem vor dem Unfall vereinbarten günstigen Preis verkaufen (hier: beim Neuwagenkauf in Zahlung geben) kann, ist bei einem Verstoß dieser Preisabrede gegen das Rabattgesetz zwar grundsätzlich nicht ersatzfähig, jedoch lassen die Verhältnisse auf dem Kfz-Markt die Annahme eines solchen Verstoßes nicht ohne weiteres zu.

Normenkette:

BGB §§ 249, 252 ; RabattG §§ 1, 2, 11 ;

Der Bekl. ist verpflichtet, der Kl. den Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, daß sie ihren gebrauchten Pkw nicht mehr zu dem vor dem Unfall vereinbarten günstigen »Inzahlungsgabepreis« bei gleichzeitigem Erwerb eines neuen Pkw verwerten konnte, sondern den vollen Kaufpreis gemäß Vertrag abzüglich 300 DM Restwert für ihren verunfallten Pkw bezahlt hat. Es liegt also nicht so, daß der Kfz-Händler nachträglich einen Preisnachlaß gewährt hat, weil er jetzt keinen gebrauchten Pkw in Zahlung nehmen mußte. Ein solcher Vorteil wäre auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. ...

Natürlich gilt es, unlautere Manipulationen und Groteskfälle auszuschließen. ... Derartigen Manipulationen begegnet man am besten mit strengen Anforderungen an den Beweis des behaupteten Verkaufsgeschäfts. ...