LG Freiburg - 20.10.1988 (3 S 206/88) - DRsp Nr. 1994/14590
LG Freiburg, vom 20.10.1988 - Aktenzeichen 3 S 206/88
DRsp Nr. 1994/14590
1. Bei der sog. 30 %-Grenze ist von der Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert auszugehen. 2. Die Rechtsprechung zur sog. 30 %-Grenze kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Reparatur in einer sog. Billigwerkstatt durchgeführt worden ist und deshalb die Reparaturkosten die 30 %-Grenze nicht überschritten haben.