LG Freiburg - Urteil vom 06.07.1994
9 S 39/94
Normen:
BGB § 249; ZPO § 287;
Fundstellen:
DAR 1994, 404
DRsp I(123)401a-b
ES Kfz-Schaden D-1/78
ES Kfz-Schaden D-2/24
VRS 88, 87

LG Freiburg - Urteil vom 06.07.1994 (9 S 39/94) - DRsp Nr. 1995/2112

LG Freiburg, Urteil vom 06.07.1994 - Aktenzeichen 9 S 39/94

DRsp Nr. 1995/2112

Leitsatz zu AGesichtspunkte für die Abrechnung unfallbedingter Mietwagenkosten: (a) Anmietung und Ersatzfähigkeit im Falle eines über 10 Jahre alten Unfallfahrzeugs auf der Basis einer niedrigeren Fahrzeugklasse, aber ohne zusätzlichen Abzug wegen Leistungsdifferenz. (b) Ersatzfähige Anmietungsdauer (hier: 16 Tage im Fall einer Reparatur anschließend an die sachverständige Fahrzeugbesichtigung). (c) Reduzierter Ersatz bei versäumter Erkundigung nach billigeren, im marktüblichen Spektrum liegenden (Unfallersatz-)Tarifen.

Leitsatz zu B(a) Die von den unfallbedingt aufgewendeten Mietwagenkosten abzuziehenden Einsparungen des ersatzberechtigten Geschädigten sind nach wie vor als Prozentsatz dieser Kosten zu bestimmen; (b) dieser Prozentsatz ist - in Abkehr von der bisherigen Kammer-Rechtsprechung - nunmehr auf einen reduzierten Durchschnittswert in Höhe von 5 % anzusetzen.

Normenkette:

BGB § 249; ZPO § 287;

Gründe zu A