LG Freiburg - Urteil vom 07.04.1995
2 O 111/94
Normen:
BGB §§ 462, 465, 467, 346 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 291
DRsp I(130)415b-c

LG Freiburg - Urteil vom 07.04.1995 (2 O 111/94) - DRsp Nr. 1996/3755

LG Freiburg, Urteil vom 07.04.1995 - Aktenzeichen 2 O 111/94

DRsp Nr. 1996/3755

1. Entspricht ein Neufahrzeug (hier: Geländewagen) hinsichtlich der sachverständigerseits im Fahrbetrieb festgestellten Antriebsdröhngeräusche nicht dem Qualitätsstandard vergleichbarer Fahrzeuge und damit nicht dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, der bei derartigen Fahrzeugen erwartet werden darf, so ist es fehlerhaft i.S.v. § 459 Abs. 1 BGB. 2. Bei der Wandlung des Kaufvertrages sind für die vom Käufer gezogenen Nutzungen Gebrauchsvorteile zu vergüten, die sich bei einem Kaufpreis von DM 57.400 und einer zu erwartenden Lautleistung von 150.000 km auf 0,67 % des Kaufpreises pro gefahrene 1000 km berechnen, also DM 382,66 pro gefahrene 1000 km.

Normenkette:

BGB §§ 462, 465, 467, 346 ;
Fundstellen
DAR 1995, 291
DRsp I(130)415b-c