LG Freiburg - Urteil vom 25.03.1981 (8 O 10/81) - DRsp Nr. 1994/14603
LG Freiburg, Urteil vom 25.03.1981 - Aktenzeichen 8 O 10/81
DRsp Nr. 1994/14603
Die Abrechnung auf Reparatur- oder Neuwagenbasis hängt im Bereich zwischen 1000 und 3000 km Fahrleistung davon ab, ob der Unfall zu so erheblichen Beschädigungen des Fahrzeugs unter Berücksichtigung etwaiger verbliebener technischer Nachteile geführt hat, daß dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann.